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Donnerstag, 16. Juli 2009

Waldorf mahnt mit Minimal-Fristen ab

Mehrere Anschlußinhaber benachrichtigten uns darüber, heute eine Waldorf-Abmahnung für Constantin Film oder Sony Music mit Fristsetzung bis zum 20. Juli (!) erhalten zu haben. Das Abmahnschreiben war in allen Fällen auf den 13. Juli datiert, wurde wohl aber mit einer Verzögerung zur Post gegeben, so daß den Anschlußinhabern lediglich eine effektive Frist von 2 Tagen zur Prüfung und Beantwortung verbleibt.

Offenbar versucht Waldorf, seine Gegner mit extrem kurzen Fristen unter Druck zu setzen und so zu schnellem und unüberlegtem Einlenken zu bewegen. Es besteht aber nur bedingt Anlaß zur Sorge: Nach Auffassung der Rechtsprechung ist der Abmahner gehalten, eine angemessene Frist zur Beantwortung seines Schreibens zu setzen, die im Regelfall 8 bis 10 Tage beträgt.

Die von den Rechtsanwälten Waldorf gesetzte Frist ist also zu kurz. Was hat dies rechtlich zur Folge? Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in einem solchen Fall eine angemessene Frist in Gang gesetzt (BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten). Die Abmahnung bleibt aber trotz allem wirksam: Wer das Abmahnschreiben ignoriert und keine Unterlassungserklärung abgibt, kann also nach Ablauf der angemessenen Frist vor Gericht zitiert werden.